§ 18 Aufgaben der Grenzbehörde
Stand: 12.06.2026
Wird zitiert von 106
Nach Gewicht
- VG München, 08.08.2019 – M 18 E 19.32238Zitiert von 7
- VG Berlin, 02.06.2025 – 6 L 191/25Zitiert von 2
- VG Köln, 04.12.2019 – 5 L 2494/19
- VG Berlin, 02.06.2025 – 6 L 192/25
- VG Berlin, 02.06.2025 – 6 L 193/25Zitiert von 1
- BGH, 25.02.2010 – V ZB 172/09Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit nach Erledigung der Hauptsache im Rechtsbeschwerdeverfahren; Überprüfung der Anordnung der Haft zur Sicherung der Zurückschiebung eines unerlaubt aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eingereisten DrittstaatsangehörigenZitiert von 95
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 24.02.2026 – 11 B 234/25
- AG Pasewalk, 29.07.2025 – 305 XIV 84-87/25
- OVG Schleswig, 10.06.2025 – 6 MB 16/25Zitiert von 3
106 Entscheidungen zu § 18 AsylG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 AsylG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/18#abs-1 (1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) einen Asylantrag stellt, ist unverzüglich nach der Antragstellung oder nach Abschluss der Überprüfung im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1356, soweit eine solche erforderlich ist, an die zuständige oder, sofern diese nicht bekannt ist, an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/18#abs-2 (2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/18#abs-3 (3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/18#abs-4 (4) Von der Einreiseverweigerung oder Zurückschiebung ist im Falle der Einreise aus einem sicheren Drittstaat nach § 26a abzusehen, soweit
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AsylVfG%201992/18#abs-5 (5) Die Grenzbehörde hat den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.